Vorsätzliche Abgabenhinterziehung bei ausländischen Kapitaleinkünften
Auch die Zahlung der Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 35 % schließt den Vorsatz zur Abgabenhinterziehung nicht aus.
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Auch die Zahlung der Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 35 % schließt den Vorsatz zur Abgabenhinterziehung nicht aus.
Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch die Herstellungskosten eines geplanten Gebäudes zu berücksichtigen sind, sofern die Herstellung des Gebäudes in einem finalen Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks steht und der Käufer nicht als Bauherr anzusehen ist.
Für die Überlassung eines Dienstfahrrads an einen Arbeitnehmer muss – unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – kein Sachbezug angesetzt werden.
Eine Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des
Grundstücks unterliegt dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) gelten ausländische
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten,
nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes
Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu
autonomem Handeln befähigt.
Wird eine vermietete Liegenschaft gekauft, entsteht zwischen dem Käufer und den Altmietern ein
neues Mietverhältnis
Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien flächendeckende Kurzparkzonen und das
Parkpickerl für die jeweiligen Bezirks-Bewohner eingeführt. Aufgrund dieser neuen
Parkraumbewirtschaftung kann aus lohnsteuerlicher Sicht der Ansatz eines Sachbezugs
notwendig werden, wenn ein Dienstnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt
bekommt.
Wurden Abgaben vorsätzlich nicht abgeführt, kommt nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur
Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren. Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen
auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein
Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.
Ing. Mag. Siegfried Höck, LLB.oec
Zimmerenglstr. 13
5121 Ostermiething
T: 06278 7082 0
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E: siegfried@steuerberater-hoeck.at
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