Neue „Weiterbildungszeit“
Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.
Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.
Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.
Wer einen Grundstückskaufvertrag rückgängig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zurückfordern. Doch was passiert, wenn das Grundstück nach der Rückabwicklung unmittelbar an einen Dritten weiterverkauft wird?
Wer einen Grundstückskaufvertrag rückgängig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zurückfordern. Doch was passiert, wenn das Grundstück nach der Rückabwicklung unmittelbar an einen Dritten weiterverkauft wird?
Unternehmen wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie diverse Förderungen, wie etwa Fixkostenzuschüsse gewährt. Da diese von der Einkommensteuer befreit sind, sind damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig.
Unternehmen wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie diverse Förderungen, wie etwa Fixkostenzuschüsse gewährt. Da diese von der Einkommensteuer befreit sind, sind damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig.
Wer als Arzt in einem Ärztezentrum praktizieren will, hat unter Umständen die Wahl, die Räumlichkeiten auf Basis eines Mietvertrages zu nützen oder ein gesamtes Dienstleistungspaket in Anspruch zu nehmen. Die Unterscheidung hat umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die auch die Erstellung und Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen unter Strafe stellt.
Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von € 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.